Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung

Das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) regelt die Aufhebung grob rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen der DDR-Organe aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 beziehungsweise die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit dieser Akte.

Eine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung ermöglicht Betroffenen die Aufhebung elementar rechtsstaatswidriger Verwaltungsmaßnahmen von DDR-Organen bzw. die Feststellung von deren Rechtsstaatswidrigkeit zu beantragen, sofern sie zu einer gesundheitlichen Schädigung, zu einem Eingriff in Vermögenswerte oder zu einer beruflichen Benachteiligung führten und ihre Folgen heute noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken.

Dies betrifft zum Beispiel Fälle von Zersetzungsmaßnahmen oder Zwangsaussiedlung aus der DDR und damit verbundene Vermögensverluste. Wird dem Antrag stattgegeben, besteht die Möglichkeit, in einem weiteren Schritt Folgeansprüche nach den einschlägigen Entschädigungsgesetzen geltend zu machen. In Betracht kommen bei Gesundheitsschäden Leistungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV), sowie bei Eingriffen in Ausbildung oder Beruf das Berufliche Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG).

Merkblatt des BMJ zu Verwaltungsrechtlichen und Beruflichen Rehabilitierungen

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