Strafrechtliche Rehabilitierung

Nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) sind strafrechtliche Entscheidungen eines staatlichen deutschen Gerichts im Beitrittsgebiet aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 auf Antrag für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben, soweit sie mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sind.

Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG), das den wesentlichen Inhalt des Ersten SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes ausmacht, regelt neben der strafrechtlichen Rehabilitierung die Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen. Zu Unrecht ergangene Hafturteile werden aufgehoben. Die Opfer erhalten eine Kapitalentschädigung für den erlittenen Freiheitsentzug. Außerdem können im Anschluss an die Rehabilitierung nach dem StrRehaG weitere Leistungen beantragt werden. So können sich zum Beispiel Ansprüche aus der Anerkennung gesundheitlicher Folgeschäden oder hinsichtlich einer Hinterbliebenenversorgung ergeben. Ebenso besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf die besondere Zuwendung für Haftopfer (sogenannte Opferpension oder monatliche Opferrente) zu stellen.

Auf Antrag des Betroffenen überprüft das Landgericht, in dessen Bezirk das erstinstanzliche Straf- oder Ermittlungsverfahren durchgeführt worden ist, ob die damalige Entscheidung mit den wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung rechtsstaatswidrig war, hebt es die Entscheidung auf bzw. erklärt sie für rechtsstaatswidrig.

Die mit der Aufhebung der Entscheidung erfolgte Rehabilitierung eröffnet Folgeansprüche auf Entfernung der rechtsstaatswidrigen Verurteilung aus dem Strafregister, auf Rückgewähr oder Entschädigung eingezogener Vermögenswerte sowie auf Erstattung bezahlter Geldstrafen und Kosten. 

Merkblatt des BMJ zu Strafrechtlichen Rehabilitierungen

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